VIOCOM GmbH
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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Januar 2025 · Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der VIOCOM GmbH, Am Wiesenbusch 2, 45966 Gladbeck (nachfolgend „VIOCOM"), gelten für alle Verträge über IT-Dienstleistungen, Managed Services, Lieferung von Hard- und Software, Planung und Installation von Schließanlagen sowie Internet- und Telekommunikationsleistungen, die VIOCOM mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber") schließt.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn VIOCOM ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, ohne dass VIOCOM in jedem Einzelfall gesondert auf sie hinweisen müsste.

§ 2 Vertragsschluss und Angebote

(1) Angebote von VIOCOM sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung von VIOCOM, durch Unterzeichnung eines Dienstleistungsvertrags oder durch Aufnahme der Leistungserbringung durch VIOCOM.

(3) Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(4) Kostenvoranschläge und Beratungsgespräche sind grundsätzlich kostenfrei, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der konkrete Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, dem Dienstleistungsvertrag oder der Auftragsbestätigung. VIOCOM erbringt insbesondere folgende Leistungskategorien:

  • Managed Services (VIOCORETEC): Vollständige oder teilweise Übernahme des IT-Betriebs, proaktives Monitoring, Patch- und Update-Management, Helpdesk sowie regelmäßige Berichte.
  • IT-Support: Fehleranalyse, Störungsbehebung und technische Unterstützung vor Ort oder per Fernzugriff.
  • IT-Security: Implementierung und Betrieb von Sicherheitslösungen, Schwachstellenanalysen, Endpoint-Protection sowie Backup- und Recovery-Dienste.
  • IT-Infrastruktur & Cloud: Planung, Lieferung, Installation und Wartung von Server-, Netzwerk- und Cloud-Infrastruktur aus deutschem Rechenzentrum.
  • Digitale Schließanlagen: Beratung, Planung, Lieferung und Installation von Schließanlagensystemen (u. a. SimonsVoss), inkl. Einweisung und Wartung.
  • Internet & Telefonie: Vermittlung und Betreuung von Breitbandanschlüssen sowie SIP-Telefonieprodukten in Kooperation mit Telekommunikationspartnern.

(2) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensatz von VIOCOM abgerechnet, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

(3) VIOCOM ist berechtigt, Subunternehmer oder Partnerunternehmen zur Leistungserbringung einzusetzen, bleibt jedoch gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

(4) Reaktions- und Lösungszeiten (SLA) werden ausschließlich in individuellen Dienstleistungsverträgen verbindlich vereinbart. Ohne gesonderte SLA-Vereinbarung gelten Bearbeitungszeiten werktags zwischen 08:00 und 16:00 Uhr.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, VIOCOM alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Unterlagen und Mitarbeiter rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der befugt ist, Entscheidungen im Rahmen des Projekts oder der laufenden Betreuung zu treffen.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass VIOCOM-Mitarbeiter und beauftragte Subunternehmer während der vereinbarten Arbeitszeiten Zugang zu den relevanten Räumlichkeiten und Systemen erhalten.

(4) Verzögert sich die Leistungserbringung durch VIOCOM infolge mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Mehrkosten, die durch die Verzögerung entstehen, trägt der Auftraggeber.

(5) Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten vor Beginn jeglicher Wartungs- oder Installationsarbeiten durch VIOCOM selbst verantwortlich, sofern keine gesonderte Backup-Vereinbarung getroffen wurde.

§ 5 Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Bei Managed-Services-Verträgen (VIOCORETEC) erfolgt die Abrechnung monatlicher Pauschalen im Voraus, jeweils zum Ersten eines Monats.

(3) Einmalige Leistungen (Projekte, Hardware, Installationen) werden nach Abschluss der Leistung oder nach Projektmeilensteinen gemäß der jeweiligen Vereinbarung abgerechnet.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.

(5) Bei Zahlungsverzug ist VIOCOM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen sowie eine Pauschale für den Verzugsschaden gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen.

(6) VIOCOM behält sich vor, Preise für laufende Verträge mit einer Ankündigungsfrist von 8 Wochen anzupassen, sofern sich Kosten durch Dritte (z. B. Lizenzkosten, Infrastrukturkosten) wesentlich verändern. Der Auftraggeber hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung.

(7) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von VIOCOM anerkannt sind.

§ 6 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Managed-Services-Verträge) ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Mindestlaufzeit 12 Monate.

(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt wird.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für VIOCOM insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden monatlichen Zahlungen oder mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatspauschalen in Verzug ist.

(4) Projektverträge und Einzelaufträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.

(5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform (Brief oder E-Mail mit Lesebestätigung).

§ 7 Abnahme

(1) Bei Werkleistungen (z. B. Neuinstallationen, Projektrealisierungen, Schließanlageninstallationen) ist der Auftraggeber verpflichtet, die erbrachte Leistung innerhalb von 10 Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch VIOCOM abzunehmen.

(2) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, hat er die Mängel schriftlich und nachvollziehbar zu bezeichnen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

(3) Erfolgt keine Abnahmeerklärung und keine begründete Abnahmeverweigerung innerhalb der genannten Frist, gilt die Leistung als abgenommen.

§ 8 Gewährleistung

(1) Bei Mängeln der erbrachten Leistungen hat VIOCOM das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuerbringung) innerhalb angemessener Frist.

(2) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigert VIOCOM sie endgültig, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, soweit keine gesetzlichen Sonderregelungen (z. B. für Bauwerke) gelten. Für gelieferte Hardware gelten die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.

(4) Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Abnahme zu rügen.

(5) Kein Gewährleistungsanspruch besteht bei Mängeln, die auf unsachgemäße Bedienung, eigenmächtige Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, ungeeignete Betriebsumgebungen oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.

§ 9 Haftungsbeschränkung

(1) VIOCOM haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet VIOCOM nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung von VIOCOM für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist – soweit gesetzlich zulässig – auf den Betrag begrenzt, der dem Auftragswert der betroffenen Leistung entspricht, maximal jedoch auf den Jahresumsatz aus dem jeweiligen Vertrag.

(4) VIOCOM haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten (§ 4) nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat.

(5) Für Leistungen, die VIOCOM im Namen und auf Rechnung von Drittanbietern (z. B. Telekommunikationsdienstleistern) vermittelt, übernimmt VIOCOM keine Haftung für deren Leistungsqualität und Verfügbarkeit. Es gelten die AGB des jeweiligen Drittanbieters.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von VIOCOM.

§ 10 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) VIOCOM verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses. Näheres regelt die Datenschutzerklärung von VIOCOM unter viocom.gmbh/datenschutz.

(2) Soweit VIOCOM im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet und dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig wird, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ab, der diese AGB ergänzt.

(3) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass VIOCOM für den Zugriff auf Systeme, die personenbezogene Daten enthalten, die erforderliche Rechtsgrundlage besitzt.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Als vertraulich gelten insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Konzepte, Preislisten, Kundendaten und Systemdokumentationen.

(3) Diese Vertraulichkeitspflicht gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für die Dauer von 3 Jahren.

(4) Subunternehmer von VIOCOM werden in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet.

§ 12 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

(1) Sofern VIOCOM im Rahmen der Leistungserbringung urheberrechtlich schutzfähige Werke (z. B. Konfigurationsdokumentationen, Skripte, Konzepte) erstellt, verbleiben die Urheberrechte bei VIOCOM. Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.

(2) Hardware und Software Dritter unterliegen den Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller. VIOCOM weist den Auftraggeber auf die einschlägigen Lizenzbedingungen hin.

(3) Mit vollständiger Bezahlung gehen die vereinbarten Nutzungsrechte an erstellten Werken auf den Auftraggeber über, sofern im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Hardware und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von VIOCOM (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

(2) Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; er tritt jedoch bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts an VIOCOM ab.

(3) Bei Zahlungsverzug ist VIOCOM berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen.

§ 14 Änderung der AGB

(1) VIOCOM ist berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen zu ändern. Die Änderung wird dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.

(2) Widerspricht der Auftraggeber der Änderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. VIOCOM weist den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diesen Umstand hin.

(3) Bei fristgerechtem Widerspruch hat jede Partei das Recht, laufende Dauerschuldverhältnisse mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von VIOCOM in Gladbeck.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ist Gelsenkirchen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. VIOCOM ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Hinweis: Diese AGB wurden auf Basis der beschriebenen Dienstleistungen von VIOCOM entworfen und stellen einen Ausgangsentwurf dar. Eine anwaltliche Prüfung vor dem produktiven Einsatz wird empfohlen.

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